Änderung der Friedhofsatzung


Satzung

über die II. Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Masburg vom 27.08.2024

Der Ortsgemeinderat von Masburg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende II. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Masburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 22.01.2021 wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Es dürfen 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden; die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Auf den Grabstätten sind bodenbündige Grabplatten für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) in einer Größe von Länge 0,30 m, Breite 0,40 m anzubringen. Die Stärke der Platten soll 7 cm nicht unterschreiten. Das Aufbringen von Buchstaben in Metallform als Namensbezeichnung ist nicht gestattet

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderung des § 16 tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

Masburg, den 11.11.2024
gez.
Patrick Schopp, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 21.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
gez.
Albert Jung, Bürgermeister