Satzung
über die II. Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Masburg vom 27.08.2024
Der Ortsgemeinderat von Masburg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende II. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Ortsgemeinde Masburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 22.01.2021 wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Es dürfen 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden; die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Auf den Grabstätten sind bodenbündige Grabplatten für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) in einer Größe von Länge 0,30 m, Breite 0,40 m anzubringen. Die Stärke der Platten soll 7 cm nicht unterschreiten. Das Aufbringen von Buchstaben in Metallform als Namensbezeichnung ist nicht gestattet
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderung des § 16 tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Masburg, den 11.11.2024
gez.
Patrick Schopp, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.