Bekanntmachung
des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet Teilbereich „Ortskern Masburg“ und Teilbereich „Breitenbruch “ in der Ortsgemeinde Masburg
Der Beauftragte der Ortsgemeinde Masburg hat in öffentlicher Sitzung am 21.10.2020 gemäß § 141 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet Teilbereich „Ortskern Masburg“ und Teilbereich „Breitenbruch“ mit folgender Abgrenzung beschlossen:
Der räumliche Geltungsbereich des Teilbereichs „Ortskern Masburg“ mit einer Größe von ca. 41,0 Hektar und des Teilbereichs „Breitenbruch“ mit einer Größe von ca. 5,4 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im jeweiligen anliegenden Lageplan (Verbandsgemeinde Kaisersesch / LVermGeo Rheinland-Pfalz; Stand: 02. November 2017) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Die Lagepläne sind Bestandteil des Beschlusses und werden zu jedermanns Einsicht in der Verbandsgemeindeverwaltung während den allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Das Untersuchungsgebiet Teilbereich „Ortskern Masburg“ umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:
– Auf der Holl
– Birkenstraße
– Brunnenstraße
– Eppenberger Straße
– Gartenstraße
– Glockenstraße
– Grubenstraße
– Hauptstraße (teilweise)
– Haurother Straße
– Im Gottschalk
– In den Peschen
– In der Haag
– Kaisersescher Straße
– Kirchstraße
– Lerchenweg
– Mühlenweg
– Neustraße
– Oberstraße
– Pfarrstraße
– Schmiedegasse
– Tannenweg
– Zum Steinkäulchen (teilweise)
Das Untersuchungsgebiet Teilbereich „Breitenbruch“ umfasst die Bereiche:
– Breitenbruch
– Präfekturhof
Die Ortsgemeinde Masburg hat in ihrem Ortskern inkl. direktem Umfeld sowie im Ortsteil Breitenbruch grundsätzlichen Sanierungsbedarf erkannt. Um die Ausweisung förmlich festgelegter Sanierungsgebiete zu prüfen, hat die Ortsgemeinde Masburg die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hinreichende Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit liegen insbesondere in Bezug auf Substanz-/Zustandsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor.
Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden für beide Teilbereiche jeweils bestimmt:
- Stärkung als Wohnstandort
- Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen sowie ortsbildgerechte Gestaltung der privaten Bausubstanz
- Anpassung des Wohnungsbestandes an die Bedürfnisse der älter werdenden Bevölkerung (Barrierefreiheit)
- Schaffung adäquater Wohn- und Betreuungsangebote (Umnutzung von Gebäuden, Serviceleistung)
- Energetische Sanierung
- Beseitigung von Leerständen durch Behebung von Funktionsmängeln und Nutzungskonflikten
- Rückbau nicht benötigter Bausubstanz mit Neuordnung/ Neubebauung (verbesserte Freiraumqualität)
- Erhöhung der Wohnumfeldqualität: Wohnumfeldverbesserung, Aufwertungsmaßnahmen im privaten Raum, Aufwertung des öffentlichen Raumes.
Mit der Durchführung vorbereitender Untersuchungen ist die Kernplan GmbH, Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation, 66557 Illingen, beauftragt.
Masburg, den 10.11.2020
gez. Patrick Schopp, Ortsbürgermeister
Hinweise:
1. Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
2. Gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen z. B. über ihre Wohnbedürfnisse sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden (vgl. § 138 BauGB).
3. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB, der die Zurückstellung von Baugesuchen regelt, auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden (§ 141 Abs. 4 Satz 1 BauGB).
4. Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer D-E06 während den allgemeinen Dienststunden, eingesehen werden.
Kaisersesch, 10.11.2020
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister