Bekanntmachung Ortsgemeinde


Öffentliche Bekanntmachung

über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen gemäß § 137 BauGB im Untersuchungsgebiet Teilbereich „Ortskern Masburg“ und Teilbereich „Breitenbruch “ in der Ortsgemeinde Masburg
Der Beauftragte der Ortsgemeinde Masburg hat in öffentlicher Sitzung am 21.10.2020 gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet Teilbereich „Ortskern Masburg“ und Teilbereich „Breitenbruch“ in der Ortsgemeinde Masburg beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt in der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes der Verbandsgemeinde Kaisersesch „Region im Blick“, Nr. 46 vom 13.11.2020.

Der räumliche Geltungsbereich des Teilbereichs „Ortskern Masburg“ mit einer Größe von ca. 41,0 Hektar und des Teilbereichs „Breitenbruch“ mit einer Größe von ca. 5,4 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im jeweiligen anliegenden Lageplan (Verbandsgemeinde Kaisersesch / LVermGeo Rheinland-Pfalz; Stand: 02. November 2017) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Die Lagepläne sind Bestandteil des Beschlusses und werden zu jedermanns Einsicht in der Verbandsgemeindeverwaltung während den allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.

Das Untersuchungsgebiet Teilbereich „Ortskern Masburg“ umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

– Auf der Holl
– Birkenstraße
– Brunnenstraße
– Eppenberger Straße
– Gartenstraße
– Glockenstraße
– Grubenstraße
– Hauptstraße (teilweise)
– Haurother Straße
– Im Gottschalk
– In den Peschen
– In der Haag
– Kaisersescher Straße
– Kirchstraße
– Lerchenweg
– Mühlenweg
– Neustraße
– Oberstraße
– Pfarrstraße
– Schmiedegasse
– Tannenweg
– Zum Steinkäulchen (teilweise)

Das Untersuchungsgebiet Teilbereich „Breitenbruch“ umfasst die Bereiche:

– Breitenbruch
– Präfekturhof

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung wurden bestimmt:

– Stärkung als Wohnstandort

– Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen sowie ortsbildgerechte Gestaltung der privaten Bausubstanz

– Anpassung des Wohnungsbestandes an die Bedürfnisse der älter werdenden Bevölkerung (Barrierefreiheit)

– Schaffung adäquater Wohn- und Betreuungsangebote (Umnutzung von Gebäuden, Serviceleistung)

– Energetische Sanierung

– Beseitigung von Leerständen durch Behebung von Funktionsmängeln und Nutzungskonflikten

– Rückbau nicht benötigter Bausubstanz mit Neuordnung/ Neubebauung (verbesserte Freiraumqualität)

– Erhöhung der Wohnumfeldqualität: Wohnumfeldverbesserung, Aufwertungsmaßnahmen im privaten Raum, Aufwertung des öffentlichen Raumes.

Die Ortsgemeinde Masburg hat die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Mit der Durchführung vorbereitender Untersuchungen wurde die Kernplan GmbH, Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation, 66557 Illingen, beauftragt.

Die vorläufigen Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen, insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, des Sanierungsverfahrens (nach aktuellem Stand im vereinfachten Verfahren) sowie des städtebaulichen Rahmenplans, wurden in einem Bericht zusammengefasst.

Gemäß § 137 BauGB soll die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 137 BauGB werden die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, des Sanierungsverfahrens sowie des städtebaulichen Rahmenplans in der Zeit

vom 23.11.2020 bis einschließlich 23.12.2020

während der Dienststunden bei der Verbandsgemeinde Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer D-E06, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Auf Grund der Corona-Problematik ist die Verwaltung für Besucher geschlossen. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Fachbereiches Infrastruktur unter der Tel. Nr. 02653/9996-311 oder per Email: jan.lampen@vg.kaisersesch.de möglich ist. Während der Auslegungsfrist sind der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen auch auf der Website der Verbandsgemeinde Kaisersesch unter www.kaisersesch.de (>Verwaltung/Amtliche Bekanntmachungen) unter dem Artikel „Ortsgemeinde Masburg – Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen hinsichtlich der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen des Untersuchungsgebietes Teilbereich „Ortskern Masburg und Teilbereich „Breitenbruch““ eingestellt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen, insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, des Sanierungsverfahrens sowie des städtebaulichen Rahmenplans schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an: jan.lampen@vg.kaisersesch.de vorgebracht werden. Für die Erörterung steht der Fachbereich während der Dienststunden zur Verfügung. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen mit Rahmenplan und der Sanierungssatzung unberücksichtigt bleiben.

Masburg, den 10.11.2020
gez. Patrick Schopp, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.