Benutzungsordnung für den Gemeindesaal der Ortsgemeinde Masburg
§ 1
Allgemeines
Der Gemeindesaal der Ortsgemeinde Masburg ist eine öffentliche Einrichtung. Dieser steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Masburg. Soweit er nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht er allen örtlichen Vereinen und sonstigen Gruppen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Feiern und sonstige Veranstaltungen sowie allen Einwohnern der Ortsgemeinde Masburg für private Familienfeiern zur Verfügung. Darüber hinaus kann der Gemeindesaal auch auswärtigen Personen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. Für Polterabende, Abiturfeiern und Feiern anlässlich von 18. Geburtstagen wird der Gemeindesaal nicht zur Verfügung gestellt.
§ 2
Art und Umfang
Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Masburg zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Gemeindesaales die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung. Das Hausrecht im Gemeindesaal steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum.
§ 3
Pflichten der Benutzer
Der Benutzer muss den Gemeindesaal pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Das Anbringen von Befestigungen (Nägel, Klebebänder, usw.) an Wänden und Decken ist untersagt.
Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde Masburg zu melden und umgehend vom Benutzer oder der Ortsgemeinde Masburg auf Kosten des Benutzers zu beheben. Die Unterhaltungskosten für Strom, Wasser und Heizung sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten.
Die Benutzung durch Vereine und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei Buchung im Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.
Der Benutzer darf den Gemeindesaal nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Inneneinrichtung darf nicht im Freien (Außenbereich) genutzt werden, sie ist nur für den Innenbereich zulässig.
Der Gemeindesaal ist nach der Benutzung ordnungsgemäß zu reinigen. Andernfalls wird diese Reinigung durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Reinigungskraft auf Kosten des Benutzers vorgenommen. Anfallender Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.
§ 4
Haftung
Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Masburg und deren Beauftragte.
Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde Masburg an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.
Mit der Benutzung des Gemeindesaales erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft. Die Benutzungsordnung vom 01.12.1999 tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Masburg, den 13.11.2024
Ortsgemeinde Masburg
gez.
Patrick Schopp, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.