Satzung
Satzung der Ortsgemeinde Masburg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindesaales in Masburg vom 20.10.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindesaales erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindesaales und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindesaales sowie dessen Einrichtungen erfolgt.
§ 4
Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Benutzungstag für eine:
- Festveranstaltung 130,00 €
- Vereinsinterne Veranstaltung 100,00 €
- Familienfeier/Hochzeit/Jubiläum 100,00 €
- Beerdigung 70,00 €
(2) Bei Benutzung durch Nichtortsansässige und bei gewerblicher Nutzung wird auf die Gebührensätze zusätzlich ein Aufschlag von 50 % erhoben.
(3) Bei Durchführung von Festveranstaltungen, die im Interesse der Ortsgemeinde stattfinden wie beispielsweise Kirmes, Wandertag, Basar, Nikolausfeier, reduziert sich die Benutzungsgebühr um 50 %.
(4) Zu allen Benutzungsgebühren kommen Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser, Abwasser, Strom und Heizung hinzu. Diese Nebenkosten werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Die Höhe der Nebenkosten kann in regelmäßigen Abständen angepasst werden. Der anfallende Müll ist vom Benutzer selbst zu entsorgen.
(5) Für die Durchführung des monatlichen Seniorentages, des monatlichen Treffens der Kinderkrabbelgruppe, von Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine, Sitzungen kommunaler und kirchlicher Gremien sowie von Parteiveranstaltungen – soweit sie politischen Zwecken dienen – werden keine Gebühren und keine Nebenkosten erhoben.
(6) Die Reinigung des Gemeindesaales erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers.
(7) Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen.
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
§ 6
Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
§ 7
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 8
Inkraft-/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindesaales vom 01.12.1999 in der Fassung vom 28.12.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Masburg, 20.10.2023
Ortsgemeinde Masburg
gez. Patrick Schopp, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, 23.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
In Vertretung
Gerhard Weber, Erster Beigeordneter