Benutzungsordnung Schutzhütte


Benutzungsordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Masburg

§ 1

Allgemeines

Die Schutzhütte der Ortsgemeinde Masburg ist eine öffentliche Einrichtung. Diese steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Masburg. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht sie allen örtlichen Vereinen und sonstigen Gruppen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Feiern und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung; ferner allen Einwohnern der Ortsgemeinde Masburg für private Familienfeiern. Darüber hinaus kann die Schutzhütte auch auswärtigen Personen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. Für Polterabende und Abiturfeiern wird die Schutzhütte nicht zur Verfügung gestellt.

§ 2

Art und Umfang

Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Masburg zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Schutzhütte die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung. Das Hausrecht in der Schutzhütte steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum.

§ 3

Pflichten der Benutzer

Der Benutzer muss die Schutzhütte pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Das Anbringen von Befestigungen (Nägel, Klebebänder, usw.) an Wänden und Decken ist untersagt.

Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde Masburg zu melden und umgehend vom Benutzer oder der Ortsgemeinde Masburg auf Kosten des Benutzers zu beheben. Die Unterhaltungskosten für Strom und Wasser sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten.

Die Benutzung durch Vereine und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei Buchung im Online-System für öffentliche Einrichtungen zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.

Der Benutzer darf die Schutzhütte nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Inneneinrichtung darf nicht im Freien (Außenbereich) genutzt werden, sie ist nur für den Innenbereich zulässig.

Der Benutzer hat die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Es wird insbesondere auf die Einhaltung des § 4 „Schutz der Nachtruhe“ hingewiesen. Im Abs. (1) ist geregelt, dass von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen verboten sind, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Weiterhin wird auf die Einhaltung des § 6 „Benutzung von Tongeräten“ hingewiesen. Laut Abs. (1) dürfen Geräte, die der Erzeugung und Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.

Für den Benutzer bedeutet dies, dass bei Benutzung der Schutzhütte in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen zu unterlassen sind, die zu einer nächtlichen Ruhestörung führen und die Lautstärke von Tongeräten in diesem Zeitraum deutlich zu reduzieren ist.

Bei Zuwiderhandlungen kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Feuer darf nur in der dafür vorgesehenen Feuerstelle unterhalten werden. Holzkohlgrills dürfen nur im Freien benutzt werden. Vor Verlassen der Schutzhütte ist das Feuer bzw. die Glut mit Wasser vollkommen abzulöschen. Bei akuter erhöhter Waldbrandgefahr ist das Entzünden von offenem Feuer untersagt.

Die Schutzhütte ist nach der Benutzung ordnungsgemäß zu reinigen. Andernfalls wird diese Reinigung durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Reinigungskraft auf Kosten des Benutzers vorgenommen. Anfallender Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

§ 4

Haftung

Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.

Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Masburg und deren Beauftragte.

Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde Masburg an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.

Mit der Benutzung der Schutzhütte erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft. Die Benutzungsordnung vom 14.01.1997 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Masburg, den 13.11.2024
Ortsgemeinde Masburg
gez.
Patrick Schopp, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn
1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 14.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister

1. Änderung der Gebührensatzung für die Schutzhütte Masburg

Satzung

über die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Masburg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte in Masburg vom 13.11.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderungen in der Gebührensatzung

1. Der § 5 „Zahlung der Gebühr“ wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

2. Der § 6 „Umsatzsteuer“ wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

3. Der § 6 „Anwendung des Kommunalabgabengesetzes“ wird „§ 7“.

4. Der § 7 „Inkrafttreten“ wird „§ 8“.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2024 in Kraft.

Masburg, 13.11.2024
Ortsgemeinde Masburg
gez.
Patrick Schopp, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 14.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister