Kindergartenzweckverband


Öffentliche Bekanntmachung der I. Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Masburg für das Jahr 2019 vom 07.06.2019

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf — 30.900,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 38.200,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — -7.300,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf — 18.900,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf — 18.900,00 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 0,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf — 0,00 €.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

auf — 0,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 €.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 100.000,00 €.

§ 5

Verbandsumlage

Der Zweckverband erhebt eine Umlage nach § 9 der Zweckverbandsordnung, über die Folgendes bestimmt wird:

1. Die Umlage für den Ergebnishaushalt (laufende Ergebnisse aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Finanzergebnis) beträgt 18.900,00 € und wird nach der Kinderzahl verteilt. Es entfallen auf:

Ortsgemeinde Eppenberg = — 1.783,02 €

Ortsgemeinde Hauroth = — 4.279,25 €

Ortsgemeinde Kalenborn = — 2.852,83 €

Ortsgemeinde Masburg = — 9.984,90 €.

2. Die Umlage für den Finanzhaushalt (Investitions- und Finanzierungstätigkeit) beträgt 0,00 € und wird nach der Einwohnerzahl per 30.06.2018 verteilt. Es entfallen auf

Ortsgemeinde Eppenberg = — 0,00 €

Ortsgemeinde Hauroth = — 0,00 €

Ortsgemeinde Kalenborn = — 0,00 €

Ortsgemeinde Masburg = — 0,00 €.

3. Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 — 451.901,77 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 — 444.201,77 €

und zum 31.12.2019 — 436.901,77 €

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen

Kaisersesch, den 07.06.2019

Albert Jung
Bürgermeister und Verbandsvorsteher

Hinweis:

a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, den 14.06.2019 bis einschl. Montag, den 01.07.2019 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus.

b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der        Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 07.06.2019
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch

Albert Jung, Bürgermeister