
Öffentliche Bekanntmachung der I. Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Masburg für das Jahr 2019 vom 07.06.2019
Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 30.900,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 38.200,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — -7.300,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 18.900,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf — 18.900,00 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 0,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 €
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf — 0,00 €.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
auf — 0,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 €.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 100.000,00 €.
§ 5
Verbandsumlage
Der Zweckverband erhebt eine Umlage nach § 9 der Zweckverbandsordnung, über die Folgendes bestimmt wird:
1. Die Umlage für den Ergebnishaushalt (laufende Ergebnisse aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Finanzergebnis) beträgt 18.900,00 € und wird nach der Kinderzahl verteilt. Es entfallen auf:
Ortsgemeinde Eppenberg = — 1.783,02 €
Ortsgemeinde Hauroth = — 4.279,25 €
Ortsgemeinde Kalenborn = — 2.852,83 €
Ortsgemeinde Masburg = — 9.984,90 €.
2. Die Umlage für den Finanzhaushalt (Investitions- und Finanzierungstätigkeit) beträgt 0,00 € und wird nach der Einwohnerzahl per 30.06.2018 verteilt. Es entfallen auf
Ortsgemeinde Eppenberg = — 0,00 €
Ortsgemeinde Hauroth = — 0,00 €
Ortsgemeinde Kalenborn = — 0,00 €
Ortsgemeinde Masburg = — 0,00 €.
3. Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 — 451.901,77 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 — 444.201,77 €
und zum 31.12.2019 — 436.901,77 €
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 € überschritten sind.
§ 8
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen
Kaisersesch, den 07.06.2019
Albert Jung
Bürgermeister und Verbandsvorsteher
Hinweis:
a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, den 14.06.2019 bis einschl. Montag, den 01.07.2019 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus.
b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 07.06.2019
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister