Masburg / Industriegebiet


nach § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Forstamt Cochem, Zehnthausstr. 18, 56812 Cochem, Telefon: 02671/916 93 14, Telefax: 02671/916 93 33, www.wald-rlp.de

Hier: Standortbezogene UVP-Vorprüfung für ein forstliches Vorhaben
Antrag auf Genehmigung der Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart auf dem Grundstück Nr. 3/28 in Flur 16 der Gemarkung Masburg auf einer Teilfläche von 4,1064 ha Größe zur weiteren baulichen Erschließung des ausgewiesenen Industriegebietes „Sauerland – An der A 48“

Grundlage: Rechtskräftiger Bebauungsplan des Industriegebietes „Sauerland – an der A 48“

Das Forstamt Cochem, Zehnhausstraße 18, 56812 Cochem gibt als zuständige Genehmigungsbehörde für die Umwandlung von Wald nach § 14 (1) Nr. 1 LWaldG bekannt:

Sachverhalt:

Die KJ Grundstücksentwicklung GmbH hat für eine ca. 4,1 ha große Teilfläche des Grundstücks Nr. 3/28 in Flur 16 der Gemarkung Masburg, einen Antrag auf Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart beim zuständigen Forstamt Cochem gestellt.

Die Fläche ist Teil des durch rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes „Sauerland – an der A 48“ mit einer Gesamtgröße von rd. 22 ha.

Die jetzt zur Rodung beantragte Teilfläche ist bisher noch nicht erschlossen. Die Rodung soll der weiteren baulichen Erschließung des Industriegebietes dienen. Die zu rodende Fläche hat eine Größe von rd. 4,1 ha und ist derzeit mit den Wurzelstöcken der gefällten Bäume bestockt (rot umrandete Fläche).

Es handelte sich um einen Fichtenreinbestand mit einzelnen Erlen und Lärchen.

Mit dem vorliegenden Rodungsantrag mit einer Flächengröße von 4,1064 ha muss gemäß UVPG, auf der Grundlage geeigneter Unterlagen, eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden. Das UVP-Verfahren wird als rechtlich unselbständiges Verfahren innerhalb des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach LWaldG durchgeführt.

Nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald – einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG.

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Die Zulassungsbehörde verfasst eine Dokumentation über das Ergebnis der standortbezogenen UVP-Vorprüfung (§ 7 (7) UVPG = Dokumentationspflicht) und gibt das Ergebnis der UVP-Vorprüfung ortsüblich und im UVP-Portal des Landes bekannt (§ 5 (2) UVPG = Veröffentlichungspflicht).

Ergebnis der UVP-Vorprüfung:

Das Forstamt Cochem stellt fest, dass keine Schutzgebiete entsprechend der Anlage 3 Ziffern 2.3.1 bis 2.3.11 des UVPG betroffen sind.

Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – der Rodung eines Fichtenreinbestandes im Bereich des rechtkräftigen Bebauungsplanes für das Industriegebiet „Sauerland – An der A 48“ keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind.

Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

Dieses Ergebnis der UVP-Vorprüfung wird das Forstamt Cochem hiermit öffentlich bekanntgeben.

Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes beim Forstamt Cochem, Zehnhausstraße 18, in 56812 Cochem nach Terminabsprache eingesehen werden.

(Dienstsiegel FA Cochem)

Datum 24.10.2022, Ort …………………