Neue Landesverordnung zur Coronakrise tritt am 20. April 2020 in Kraft


Das Land Rheinland-Pfalz hat eine neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus erlassen.

Sie gilt ab dem 20. April 2020 und vorerst bis einschließlich 6. Mai 2020. Die Verordnung basiert auf einem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern.
Die wichtigsten Änderungen der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17.04.2020 im Überblick:

Neu ist, dass ab dem 20. April 2020 in allen Geschäften der Verkauf auf einer Fläche von bis zu 800 m² möglich ist. Dabei ist nicht die Gesamtgröße des Geschäfts maßgeblich, sondern die Verkaufsfläche. Größere Geschäfte können also einen Teil ihrer Fläche abtrennen.

Bibliotheken, Büchereien, Buchhandlungen und Archive dürfen unabhängig von ihrer Größe öffnen. Das gleiche gilt für den Fahrradhandel, den Autohandel, den LKW-Handel und für Auto-Waschanlagen.

Abstandsregelungen, Hygieneauflagen und vor allem die Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden pro 10 m² gelten für alle weiterhin.

Ab dem 20. April 2020 ist der Straßenverkauf von Eis zulässig.

Wochenmärkte können mit einem erweiterten Sortiment bestückt werden.

Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist wieder möglich.

Sportliche Betätigung alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien ist ab 20. April 2020 auch unter Benutzung von Sportanlagen zulässig. Dies betrifft Sportarten, wie beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, oder Reiten. Auch für das Training von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern gibt es Erleichterungen.

Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen ihre Außenanlagen bei strenger Zutrittskontrolle öffnen – Spielplätze bleiben geschlossen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art (auch private) weiterhin untersagt ist. Somit sind auch das Aufstellen eines Maibaumes und eine (anschließende) Maifeier nicht erlaubt.
Auch die Kontaktbeschränkungen gelten weiter. Menschen dürfen nur alleine oder mit einer zweiten, nicht im gleichen Haushalt lebenden Person, im öffentlichen Raum unterwegs sein. Die Hygienemaßnahmen und ein Abstand von mindestens 1,50 Metern sind weiterhin einzuhalten.
Die neue Verordnung und die dazugehörige Auslegungshilfe finden Sie unter www.kaisersesch.de