Satzung
der Ortsgemeinde Masburg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte in Masburg vom 20.07.2020
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde Masburg für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt bzw. zur Verfügung gestellt wird.
§ 4 Gebührenberechnung
1. Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt
a) Für Einheimische pro Kalendertag zzgl. Nebenkosten 30,00 €
b) Für Ortsfremde pro Kalendertag zzgl. Nebenkosten 50,00 €
c) Für kommerzielle Veranstaltungen pro Kalendertag zzgl. Nebenkosten 60,00 €
2. Für die Benutzung des Grills wird zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 10,00 € pro Kalendertag erhoben.
3. Hinzu kommen die Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser, Abwasser und Strom. Die Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser und Abwasser werden mit einer Pauschale in Höhe von insgesamt 5,00 € pro Veranstaltungstag abgerechnet. Die Nebenkosten für den Verbrauch von Strom werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Anfallender Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.
4. Für jede Benutzung der Schutzhütte wird eine Kaution in Höhe von 100,00 € erhoben. Für jede Benutzung des Grills wird zusätzlich eine Kaution in Höhe von 50,00 € erhoben. Die Kaution wird beim jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde hinterlegt und von diesem nach Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes nach Beendigung der Veranstaltung erstattet.
§ 5 Zahlung der Gebühr
Die Veranlagung der Gebühr erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch und wird dem Gebührenpflichtigen durch Zusendung eines Gebührenbescheides bekannt gegeben. Die Benutzungen werden von dem Ortsbürgermeister bzw. einem Beauftragten der Ortsgemeinde rechtzeitig der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch mitgeteilt.
§ 6 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührensatzung vom 13.01.1997 in der Fassung der III. Änderung vom 30.11.2004 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Masburg, 20.07.2020
Ortsgemeinde Masburg
gez. Patrick Schopp Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, 23.07.2020
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
gez. Albert Jung Bürgermeister