Satzung zur Straßenreinigung


Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Masburg vom 16.11.2022

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeverordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

§ 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

§ 5 Säubern der Straße

§ 6 Schneeräumung

§ 7 Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte

§ 8 Konkurrenzen

§ 9 Geldbuße

§ 10 Inkrafttreten

§ 1
Allgemeines
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG. Verpflichtete nach Satz 1 und Satz 2 sind „Reinigungspflichtige“ im Sinne dieser Satzung.

(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die durch Vermessung räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die auf einem besonderen Grundbuchblatt alleine oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht sind. Der Grundstücksbegriff ist der des Buchgrundstücks.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht Bestandteil der öffentlichen Straße ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese anzugrenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere andere Grundstücke hat. Das gilt auch dann, wenn es zugleich an eine andere Straße angrenzt oder von einer anderen Straße erschlossen ist.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Der Ortsgemeinderat kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.

§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im dem Straßenverzeichnis kenntlich gemachten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Verkehrsflächen oder Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig von einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist dieser Satzung als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Satzung. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.

(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht die Straßenfläche vor dem Grundstück bis zur Straßenmitte (Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden). Maßgebend ist das Grundstück an seiner breitesten Stelle (Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt).

(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), gilt als reinigungspflichtige Straßenfläche die Fläche nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (z.B. Parkbuchten) nicht berücksichtigt. Bei Straßen ohne Mittellinie (z.B. kreisförmige Plätze) gilt der Mittelpunkt der Straße/des Platzes als Mittellinie (an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes)).

(5) Bei Grundstücken an nur einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die gesamte Straßenbreite. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, unterliegen nicht der Reinigungspflicht nach dieser Satzung.

(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht.

§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Reinigungspflichtigen und einem Dritten kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§ 4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

1. das Säubern der Straßen (§ 5)

2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)

3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

§ 5
Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut, Wildkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. Die Anwendung von Herbiziden ist nicht gestattet.

(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zuführen an oder auf das Nachbargrundstück oder in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe, Rinnen und Gräben ist unzulässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Kehrgeräte/Besen benutzt werden.

(4) Die Straßen sollen grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag gereinigt werden, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

(5) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen (z.B. Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen) eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekannt gegeben oder den Reinigungspflichtigen besonders mitgeteilt.

§ 6
Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Straßen- und Verkehrsflächen (insbes. von Fahrbahnen und Gehwegen) erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.

(2) Die Räumpflicht gilt während den allgemeinen Verkehrszeiten,

Montags bis Freitags

von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Samstags

von 08.00 bis 20.00 Uhr,

Sonn- und feiertags

von 09.00 bis 20.00 Uhr.

Der in diesen Zeiten gefallene Schnee ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 06.00 Uhr, samstags bis 08.00 Uhr und Sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu räumen.

(3) Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu lösen und zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr möglichst nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der später Räumende muss sich an die schon freigeräumten Bereiche anpassen.

(4) Schnee und Eis von den privaten Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn gelagert werden.

§ 7
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Fußgängerüberwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen freizuhalten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist. Die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen) werden in der dieser Satzung beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Das Winterstreugut ist nach Erfüllung seines Zweckes aufzunehmen und zu beseitigen; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken und die Überwege müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende muss sich an die schon gestreuten Bereiche anpassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten,

Montags bis Freitags

von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr,

Samstags

von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr,

Sonn- und feiertags

von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr,

auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8
Konkurrenzen
Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleiben unberührt.

§ 9
Geldbuße
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7 der Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 05.07.1983 außer Kraft.

Masburg, 16.11.2022
(Siegel)
Patrick Schopp, Ortsbürgermeister

Anlage zu § 2 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Masburg vom 16.11.2022

Straßenverzeichnis
–  Auf der Holl
– Birkenstraße
– Brunnenstraße
– Buchenweg
– Erlenweg
– Gartenstraße
– Glockenstraße
– Grubenstraße
– Hauptstraße
– Haurother Straße
– Im Gottschalk
– In den Peschen
– In der Haag
– K 12:
Kaisersescher Straße
Pfarrstraße
Hauptstraße
Eppenberger Straße
– Kirchstraße
– Lerchenweg
– Neustraße
– Oberstraße
– Sauerlandstraße (IGB)
– Schieferweg
– Schmiedegasse
– Stichstraße Kaisersescher Straße
– Tannenweg
– Verbindungsfußwege:
Lerchenweg – Birkenstraße
Birkenstraße – Eppenberger Straße
K 12 Kaisersescher Straße – In den Peschen
Buchenweg – Zum Steinkäulchen
Buchenweg – Erlenweg
Oberstraße – K 12 Kaisersescher Straße
– Walter-Krohn-Straße
– Wiesenstraße
– Zum Steinkäulchen

Anlage zu § 7 Abs. 1 letzter Satz der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Masburg vom 16.11.2022

Besonders gefährliche Fahrbahnstellen
– Einmündungsbereich Birkenstraße / Eppenberger Straße / Tannenweg
– Straße In der Haag
– Grubenstraße

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 22.11.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister

 

Bekanntmachung – Räum- und Streupflicht im Winter

Öffentliche Straßen, Gehwege und dergleichen in den Ortsgemeinden und der Stadt im Bereich der Verbandsgemeinde Kaisersesch

Räum- und Streupflicht im Winter

Hinweisbekanntmachung
Die Bekanntmachung über die Räum- und Streupflicht der öffentlichen Straßen in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Kaisersesch und der Stadt Kaisersesch im Winter ist als gemeinsame Bekanntmachung unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ in diesem Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Masburg, 28.11.2022
Patrick Schopp, Ortsbürgermeister