Verbandsgemeinde


Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Sport-und Freizeithallen

der Verbandsgemeinde Kaisersesch über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Sport-und Freizeithallen Brohl, Hambuch, Kaisersesch und Masburg vom 26.02.2024

Der Verbandsgemeinderat beschließt auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), § 2 Abs. 1 sowie der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 75) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung:

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Sport- und Freizeithallen Brohl, Hambuch, Kaisersesch und Masburg erhebt die Verbandsgemeinde Kaisersesch für die Benutzung des Obergeschosses der Sport-und Freizeithalle Kaisersesch sowie für die Sport- und Freizeithallen Brohl, Hambuch und Masburg Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Hallen und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Halle sowie deren Einrichtungen erfolgen.

§ 4

Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren für die Sport-und Freizeithalle Kaisersesch werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen:

I. Öffentliche Festveranstaltungen mit Ausschank und Verkauf von Eintrittskarten wie z. B. Tanz, Karneval u. ä. Veranstaltungen

a)durch örtliche Vereine bzw. örtliche Gastronomen
je Tag —  1.000,00 Euro
b)durch kommerzielle Anbieter
je Tag —  2.000,00 Euro

II. Sonstige Veranstaltungen (z. B. Familienabende, Geburtstage Hochzeiten)

je Tag  —  400,00 Euro

III. Kulturelle Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theater, Veranstaltungen durch Musik- und Sportvereine), und vereinsinterne Veranstaltungen  —  0,00 Euro

IV. Beamer und Internetanschluss

je Tag  —  100,00 Euro

Bei den Veranstaltungen ist der Hallenschutzboden der Verbandsgemeinde auszulegen. Der Hallenschutzboden der Verbandsgemeinde ist unter Aufsicht des Schulhausmeisters zu verlegen. Die Personalkosten des Schulhausmeisters (für Aufbauarbeiten Bühne, Beamer, Hallenschutzboden etc.) und die Kosten des Klebebandes für die Verlegung einzelner Bahnen des Hallenschutzbodens werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Die Kosten der Reinigung werden nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt. Darüber hinaus werden die Bewirtschaftungskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet.

Die untere Halle wird nicht vermietet.

(2) Die Gebühren für die Sport- und Freizeithallen Brohl, Hambuch und Masburg werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben. Die Nutzung des Freizeitbereiches umfasst den Sitzungsraum, die Küche, das Foyer und die Toilettenanlagen. In Brohl sind kein Sitzungsraum und keine Küche vorhanden, daher kann kein Freizeitbereich angemietet werden.

Pauschalbeträge für

I. Öffentliche Festveranstaltungen mit Ausschank und Verkauf von Eintrittskarten wie z. B. Tanz, Karneval u. ä. Veranstaltungen

1.Benutzung der Sporthalle einschließlich Freizeitbereich
a)durch örtliche Vereine bzw. örtliche Gastronomen
je Tag —  400,00 Euro
b)durch kommerzielle Anbieter
je Tag  —  800,00 Euro
2.Benutzung des Freizeitbereiches
a)durch örtliche Vereine bzw. örtliche Gastronomen
je Tag  —  200,00 Euro
b)durch kommerzielle Anbieter
je Tag —  400,00 Euro

II. Sonstige Veranstaltungen (z. B. Familienabende, Geburtstage, Hochzeiten)

1.Benutzung der Sporthalle einschließlich Freizeitbereich
je Tag  —  175,00 Euro
2.Benutzung des Freizeitbereiches
je Tag  —  125,00 Euro

III. Kulturelle Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theater, Veranstaltungen durch Musik und Sportvereine), und

Vereinsinterne Veranstaltungen  —  0,00 Euro

IV. Küchen- und Toilettenbenutzung je Tag  —  100,00 Euro

V. Toilettenbenutzung je Tag  —  50,00 Euro

In den vorgenannten Beträgen sind die Kosten für die Tische, Stühle und Bühne enthalten. Die Kosten der Reinigung werden nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt. Darüber hinaus werden die Bewirtschaftungskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet.

(3) Gebühren werden bei Nutzung der Hallen nicht erhoben für nicht kommerzielle Veranstaltungen des Landkreises Cochem-Zell, der Verbandsgemeinde Kaisersesch, der Stadt Kaisersesch und der Ortsgemeinden, Schulen und Kindergärten mit Standort innerhalb der Verbandsgemeinde Kaisersesch. Bei Veranstaltungen, deren gesamter Reinerlös für wohltätige Zwecke bestimmt ist, werden ebenfalls keine Gebühren erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen der Volkshochschule und Kreismusikschule und sonstigen Bildungsveranstaltungen. In diesen Fällen werden auch keine Kosten für die Reinigung erhoben.

(4) Die Benutzung der Hallen für Übungsstunden und den Spielbetrieb am Wochenende der örtlichen Vereine ist gebührenfrei.

(5) Die Benutzung der Hallen für vereinsinterne Veranstaltungen ist gebührenfrei. In diesen Fällen sind alle Nebenkosten zu übernehmen.

(6) Der Freizeitbereich der Hallen ist für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat usw.) gebührenfrei.

(7) Weiterhin gebührenfrei ist der Sporthallenbereich für die Durchführung von satzungsgemäßen Parteiveranstaltungen der örtlichen und überörtlichen zugelassenen Parteien und Wählergemeinschaften, die im Bereich der Verbandsgemeinde vertreten sind. In diesen Fällen sind alle Nebenkosten zu übernehmen.

§ 5

Zahlung der Gebühr

Die Veranlagung der Gebühr erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch und wird in dem Vertrag über die Benutzung der Hallen festgesetzt.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendungen des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der derzeit geltenden Fassung für die Benutzung der Sport- und Freizeithallen Brohl, Hambuch, Kaisersesch und Masburg außer Kraft.

Kaisersesch, den 07.03.2024
Verbandsgemeinde Kaisersesch
gez.Albert Jung, Bürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn
1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 07.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister