Die innerhalb der Ortslage von Masburg befindliche Gemeindestraße
Flur 9 Nr. 102/19 und Flur 9 Nr. 118
(Tannenweg)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung in Flur 9 Nr. 102/29 (Kreisstraße K 12 – Eppenberger Straße), verläuft über die kompletten Straßenparzellen Flur 9 Nr. 102/19 und Flur 9 Nr. 118, und endet an der Einmündung in Flur 9 Nr. 154/1 (Hauptstraße).
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Masburg festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:
vgv_kaisersesch@poststelle.rlp.de
erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.
1vgl. Art.3 Nr.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).
Kaisersesch, den 27.08.2021
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
In Vertretung
Thomas Welter, Beigeordneter