Wohnmobilstellplatz


Benutzungsordnung der Ortsgemeinde Masburg für den Wohnmobilstellplatz

§ 1

Allgemeines

Der Parkplatz mit den drei Wohnmobilstellplätzen der Ortsgemeinde Masburg, Haurother Straße 1, 56761 Masburg ist eine öffentliche Einrichtung. Dieser steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Masburg. Soweit er nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde Masburg benötigt wird, steht er allen Privatpersonen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für das vorübergehende Abstellen ihres Wohnmobils und des vorübergehenden Aufenthaltes der damit reisenden Personen zur Verfügung.

§ 2

Geltungsbereich

Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Wohnmobilstellplatzes die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.

§ 3

Pflichten der Benutzer

(1)Der Stellplatz darf ausschließlich für maximal 3 Tage zum vorübergehenden Abstellen von Wohnmobilen für touristische Zwecke und damit auch zum vorübergehenden Aufenthalt der damit reisenden Personen genutzt werden.
(2)Der Stellplatz ist nur für Wohnmobile freigegeben, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind und über geeignete Möglichkeiten verfügen, Grauwasser und Fäkalien an Bord zu behalten.
(3)Der Benutzer darf den Wohnmobilstellplatz nur zu dem angegebenen Zweck nutzen.
(4)Der Benutzer muss den Wohnmobilstellplatz pfleglich behandeln.
(5)Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde Masburg zu melden und umgehend vom Benutzer oder der Ortsgemeinde Masburg auf Kosten des Benutzers zu beheben.
(6)Das Abstellen und Übernachten in Wohnmobilien außerhalb dieses Wohnmobilstellplatzes ist im Gebiet der Ortsgemeinde Masburg nicht zulässig.

§ 4

Nutzung des Stellplatzes

(1)Die ausgewiesenen drei Stellplätze stehen ausschließlich für Wohnmobile mit jeweiligen sanitären Einrichtungen kostenfrei für maximal 3 Tage zur Verfügung. Das Abstellen von Caravans mit Zugfahrzeug, Wohnkabinen, Personenkraftwagen, Motorrädern, Reisebussen, Verkaufsanhängern, Reisemobilen ohne WC sowie das Aufbauen von Zelten und Vorzelten sind auf dem Stellplatz nicht zugelassen. Widerrechtliche Nutzung sowie das Campieren sind verboten. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.
(2)Der Stellplatz ist vorbehaltlicher Ausnahmen ganzjährig geöffnet, barrierefrei und befindet sich nicht in einer Umweltzone.
(3)Sanitäre Einrichtungen sind auf dem Stellplatz und in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden.
(4)Nicht erlaubt sind
 das Abstellen von Wohnmobilen für gewerbliche Zwecke,
 das Campieren,
 das Verunreinigen des Platzes und seiner Umgebung,
 die Entsorgung des Mülls auf dem Grundstück oder in dem Mülleimer
 für Hundekot,
 die Nutzung von Aggregaten oder das Laufenlassen von Motoren,
 das Abbrennen von Lagerfeuern,
 Grillen mit Holzkohle oder anderen rauchentwickelnden Brennmaterialien,
 das freistehende Lagern von Gasflaschen am Wohnmobil,
 das Freihalten von Stellplätzen,
 das Waschen und Reparieren der Wohnmobile,
 Veranstaltungen jeglicher Art.
(5)Die Nachtruhe dauert von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr an. Der Geräuschpegel ist während dieser Zeit auf geringe Lautstärke zu reduzieren. Aus Rücksicht auf die Anwohner sowie andere Nutzer des Wohnmobilstellplatzes sollen in dieser Zeit alle Aktivitäten, die Lärm verursachen, vermieden werden.
(6)Das Abstellen des Wohnmobils hat platzsparend zu erfolgen.
(7)Hunde und sonstige Haustiere sind auf dem Wohnmobilstellplatz stets an der Leine zu halten. Der Kot der Haustiere wird mit den zur Verfügung gestellten Kotbeuteln in der dafür vorgesehenen Mülltonne entsorgt.
(8)Die Reservierung des Stellplatzes ist nicht möglich.
(9)Der Winterdienst (Räumen und Streuen) auf dem Parkplatz ist eingeschränkt.
(10)Im Bedarfsfall kann die Wohnmobilstellplatzfläche vorübergehend für eigene Zwecke der Ortsgemeinde Masburg eingeschränkt oder anderweitig belegt werden, ohne dass hieraus ein Ersatzanspruch gegen die Ortsgemeinde Masburg entsteht.
(11)Der Wohnmobilstellplatz ist nach der Benutzung ordnungsgemäß zu reinigen. Jeglicher anfallende Müll ist vom Nutzer ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 5

Haftung und Beschädigung

Die Ortsgemeinde Masburg übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher oder sonstiger Dritter während dem Aufenthalt oder im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang damit entstehen. Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Nutzers.

Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Masburg und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Masburg und deren Beauftragte. Die Haftung der Ortsgemeinde Masburg als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand des Geländes gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde Masburg an dem überlassenen Wohnmobilstellplatz und an dem zum Grundstück gehörenden Flächen und technischen Anlagen durch den Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.

Mit der Benutzung des Wohnmobilstellplatzes erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 6

Verstöße gegen die Benutzungsordnung

Die Ortsgemeinde Masburg ist in Ausübung des Hausrechtes berechtigt, Personen des Platzes zu verweisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Wohnmobilstellplatz und im Interesse der Stellplatzgäste erforderlich erscheint.

Die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Landesstraßengesetzes und die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Kaisersesch finden, jeweils in der geltenden Fassung, Anwendung.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.02.2025 in Kraft.

Masburg, 06.01.2025
Ortsgemeinde Masburg
gez.
Patrick Schopp, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 13.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister